Pro Schuljahr können vier Halbtage bezogen werden. Es ist Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Klassenlehrperson spätestens zwei Tage im Voraus über den Bezug zu informieren. Die detaillierten Angaben dazu sind im Schulgesetz zu finden.
(Schulgesetz § 38 Abs. 1)
- Pro Schuljahr können maximal vier Quartalshalbtage bezogen werden.
- Die Quartalshalbtage können innerhalb eines Schuljahres kumuliert werden
(2 Tage pro Schuljahr).
- Sie müssen der Klassenlehrperson zwei Arbeitstage im Voraus mitgeteilt werden.
- Die Klassenlehrperson führt Kontrolle über die bezogenen
Quartalshalbtage. Die Schulleitung kann bei besonderen
Schulanlässen oder an Prüfungstagen die Freihalbtage einschränken gemäss
- 16 Abs. 1 lit a) der Verordnung über die Volksschule.
Die Schülerinnen und Schüler (bzw. die Eltern) sind für die Aufarbeitung des verpassten Schulstoffes selbst verantwortlich. Bei Promotionsproblemen kann die Urlaubsgewährung nicht als mildernder Umstand berücksichtigt werden.