Zusammenarbeit Schule und Eltern

Grundsätzlich wird das Zusammenwirken von Schule und Elternhaus im § 36 des Volksschulgesetzes geregelt. Eine enge und gute Zusammenarbeit ist im Interesse aller Beteiligter, vor allem der Schülerinnen und Schüler. Art und Weise der Intensität der Zusammenarbeit obliegt den Eltern und der Lehrerschaft der Schule Merenschwand.