Längere Urlaubsgesuche müssen mindestens drei Schulwochen vor Antritt schriftlich und rechtzeitig bei der Schulleitung zu richten. Die Schülerinnen und Schüler sind für die Aufarbeitung des verpassten Schulstoffes selbst verantwortlich. Bei Promotionsproblemen kann die Urlaubsgewährung nicht als mildernder Umstand berücksichtigt werden.